Jugendordnung


Jugendordnung

1.Name und Mitgliedschaft
Alle Mitglieder bis 25 Jahre in Sportvereinen, die dem Sportkreis Freudenstadt angehören, sowie alle unmittelbar in der Vereins- und Fachverbands- Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Sportkreisjugend (SKJ) im Sportkreis Freudenstad.

2.Aufgaben und Ziele
Die Sportkreisjugend ist Jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv.
Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben, die Jugendarbeit in Sportvereinen und den -verbänden unterstützen, freizeitsportliche Betätigungen fördern, freizeitkulturelle Angebote bereitstellen und das gesellschaftspolitische Engagement anregen und damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beizutragen. Die Sportkreisjugend vertritt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder und führt ihre Geschäfte eigenverantwortlich ‚und selbständig.

3.Sportkreisjugendtag
Der SKJ-Tag ist das oberste Organ der SKJ. Er tritt immer vor dem großen Sportkreistag zusammen und wählt die Sportkreisjugendleitung. Diese besteht aus dem/der Sportkreisjugendleiter/ in, bis zu drei Stellvertretern/innen, wovon eine Person für das Finanz- und Zuschußwesen zuständig ist, dem/der Sportkreisjugendsprecher/in (Alter bis 25 Jahre), sowie weiteren Beisitzern und Beisitzerinnen.
Die Mitglieder der Sportkreisjugendleitung werden auf die im Sportkreis gültige Amtszeit gewählt. Der/Die Jugendsprecher/in darf bei seiner/ihrer Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Jeder Verein und jeder Fachverband hat beim SKJ-Tag drei stimmen. Mindestens eine dieser Stimmen‚ muss durch eine Person unter 25 Jahren abgegeben werden. Jedes Mitglied der Sportkreisjugendleitung hat eine Stimme.

4.Sportkreisjugendleitung
Der/Die SKJ-Leiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Sportkreis-Vorstand und vertritt die SKJ nach innen und außen. Er/Sie leitet die SKJ-Sitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant vorbereitet, koordiniert und beschlossen wird.
Die Sportkreisjugendleitung wählt aus ihren Reihen eine/einen stimmberechtigte/n Vertreter/in in den Sportkreisausschuß. Die Sportkreisjugendleitung kann für besondere Aufgaben Mitarbeiter/innen berufen, deren Tätigkeit mit der Erledigung der gestellten Aufgabe endet.

5.Finanzen
Die SKJ wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die SKJ-Kasse wird vom Finanzreferenten geführt. Jährlich, ist ein Haushaltsplan zu erstellen und eine Jahresabrechnung durchzuführen, die mit der Kasse des Sportkreises abzustimmen ist.

6.Gültigkeit
Die Jugendordnung ist Teil der Satzung des Sportkreises. Sie muß vom SKJ-Tag mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Sportkreisausschuß mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Die Jugendordnung, bzw. eine Änderung derselben, tritt mit der Bestätigung durch den Sportkreisausschuß in Kraft.

7.Sonstige Bestimmungen
Für Einberufungen, Beschlußfähigkeit, Wahlen, Anträge usw. gelten sinngemäß die Bestimmungen der Jugendordnung der Württembergischen Sportjugend (§§ 5.5 und 5.6).